Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung
Wirksame Klausel in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung
BGH, 04.04.2018, IV ZR 104/17
Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014) „13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles? 13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie … die folgenden Unterlagen bei uns einreichen: B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort.“ verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. In dieser ist ausdrücklich festgehalten, dass er im Falle einer der dort im Einzelnen aufgeführten Erkrankungen, Verletzungen oder einer Schwangerschaft ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort einzuholen hat.
Urteil des BGH vom 04.04.2018, Az.: IV ZR 104/17
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BGH, 04.04.2018, IV ZR 104/17