Auslegung einer Kündigungs-Klausel in den AUB 2000
BGH, 18.10.2017, IV ZR 188/16
Die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier: Nr. 10.3 AUB 2000), wonach der Vertrag durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer durch Kündigung beendet werden kann, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat, ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Klausel.
BGH, 18.10.2017, IV ZR 188/16
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
BGH, 18.10.2017, IV ZR 188/16
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen zweier Unfälle vom 08.10.2009 und 02.03.2010 seiner mitversicherten und inzwischen verstorbenen Ehefrau in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB 2000) zugrunde. In diesen heißt es unter anderem: 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf Letung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. …“ Am 23.04.2008 erlitt die mitversicherte Ehefrau bei einem Sturz eine Schenkelhalsfraktur links, die mit einem künstlichen Hüftgelenk versorgt wurde. Aufgrund dieses Unfalles zahlte die Beklagte gemäß Schreiben vom 09.07.2008 Krankenhaustagegeld, vom 19.05.2009 einen Invaliditätsvorschuss sowie gemäß Abfindungserklärung vom 21.07.2009 einen Endbetrag. Mit Schreiben vom 13.08.2009 kündigte die Beklagte die Unfallversicherung gemäß Ziff. 10.3 AUB 2000 unter Bezugnahme auf den Unfall vom 23.04.2008. Am 08.10.2009 stürzte die Ehefrau auf die linke Schulter und erlitt eine Oberarmkopffraktur. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 08.11.2010 stellte der Sachverständige Dr. P. als Folge dieses Unfalles eine drastische Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks fest und bemaß die Funktionsminderung mit 10/20 Armwert. Ferner stürzte die Ehefrau am 02.03.2010 und zog sich eine Tibiakopffraktur am linken Knie zu. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankenhaustagegeld sowie Invaliditätsentschädigung für die beiden Unfälle vom 08.10.2009 und 02.03.2010 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.317 Euro nebst anteiliger Zinsen teilweise stattgegeben. Auf die wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 89.717 Euro nebst anteiliger Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter eine Abweisung der Klage.
Entscheidungsanalyse:
Nach Auffassung des 4. Zivilsenats des Bundegerichtshofs bestand der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Unfalles vom 08.10.2009 (Oberarmkopffraktur) noch. Die von der Beklagten erklärte Kündigung sei nicht wirksam, da die Kündigungsfrist gemäß Ziff. 10.3 Satz 2 AUB 2000 nicht eingehalten worden sei. Aus Sicht des Senats begann die einmonatige Kündigungsfrist mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 09.07.2008 und war zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 13.08.2009 abgelaufen. Der BGH folgt der überwiegenden Auffassung, dass das Kündigungsrecht in Ziff. 10.3 AUB 2000 für jede Vertragspartei entsteht, sobald eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbracht wurde, mithin mit der ersten Leistung. Hierfür spricht nach Worten des Senats schon der Wortlaut der Klausel. Danach könne der Vertrag durch jede Vertragspartei beendet werden, wenn der Versicherer „eine Leistung erbracht“ habe. Auf dieser Grundlage werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass das Kündigungsrecht einsetze, sobald eine Leistung seitens des Versicherers erbracht worden sei. Nach Auffassung des Senats lässt sich dem Klauselwortlaut hingegen keinesfalls entnehmen, dass das Kündigungsrecht mit weiteren Leistungen jeweils neu entsteht. Der Senat meint außerdem, das sich auch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel nicht ergibt, dass dem Versicherer jeweils ein neues Kündigungsrecht für den gesamten Vertrag zusteht, sobald er eine Teilleistung erbracht hat. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der BGH klar, dass aus der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten zudem die Berechtigung der Forderung des Klägers bezüglich des Krankenhaustagegeldes in Höhe von 11.417 Euro folgt. Der BGH ist jedoch der Überzeugung, dass dem Kläger die zugesprochene Invaliditätsleistung in Höhe von 60.900 Euro nicht zusteht, da keine dauerhafte Funktionseinschränkung des Schultergelenks der Ehefrau mit einem Invaliditätsgrad von 10/20 Armwert (= 35 %) besteht. Die Revision der Beklagten habe daher teilweise Erfolg.
Praxishinweis:
Mit dem vorliegenden Urteil nimmt der BGH zu der umstrittenen Frage Stellung, wie die Kündigungsfrist in Ziff. 10.3 AUB 2000, die den in der Unfallversicherung verwendeten Standardbedingungen entspricht, zu berechnen ist. Gemäß Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 2000 wird zudem der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt waren. Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung muss die Vorinvalidität nicht im betroffenen Körperteil selbst vorhanden sein, sondern kann sich auch durch Beeinträchtigungen der Funktionen des betroffenen Körperteils infolge der Invalidität eines anderen Körperteils ergeben.
Urteil des BGH vom 18.10.2017, Az.: IV ZR 188/16