Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes in betreuten Wohngruppen
Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes in betreuten Wohngruppen
Voraussetzung für ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ist ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit, dass auf personelle Kontinuität sowie fast permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers abzielt. Daneben ist der räumlich-gegenständliche Aspekt davon geprägt, dass Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander getrennt werden können. Ist dies nicht gegeben, da die Arbeits- und Ruhezeiten sich abwechseln, liegen keine besonderen Lebens- und Arbeitsbedingungen vor, die nach der Intention des Gesetzgebers eine Unanwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes rechtfertigen würden. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG verletzt keine unionsrechtlichen Vorgaben. Es muss hierbei der systematische Zusammenhang berücksichtigt werden. § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnet einen Ermessensspielraum, der nicht im Sinne eines „intendierten Ermessens“ insofern eingeschränkt ist, als das die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich einschreiten muss.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BVerwG, 08.05.2019, 8 C 3/18
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