Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Schichtzuschläge nach Einstellung des Schichtbetriebes
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Schichtzuschläge nach Einstellung des Schichtbetriebes
Wird ein Betriebsrat, an den bis dahin Schichtzuschläge gezahlt wurden, von der Arbeitspflicht vollständig freigestellt und werden an ihn die Schichtzuschläge in Form von Pauschalzahlungen weiter gewährt, so stellt dies keine unzulässige Begünstigung des Betriebsrats dar, auch wenn er sein Amt ausschließlich in der Tagesschicht ausübt. Die Weiterzahlung der bis dahin angefallenen Schichtzuschläge in Form einer Schichtpauschale kann durch § 37 Abs. 2 BetrVG gerechtfertigt sein. Danach sind Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Betriebsratsausgaben erforderlich ist. Gerät der Schichtbetrieb in Wegfall, entfällt auch der Anspruch des Betriebsrats auf Weiterzahlung der Schichtpauschalen, weil der Verlust der Schichtzuschläge nicht ausschließlich auf der Freistellung beruht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 17.09.2019, 19 Sa 15/19
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