Anforderungen an eine wirksame Kündigung einer Betriebsvereinbarung
BAG, 27.04.2017, 8 AZR 859/15
Die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass der Betriebsrat hierüber einen nach § 33 BetrVG wirksamen Beschluss gefasst hat, was seinerseits unter anderem voraussetzt, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder und ggf. erforderliche Ersatzmitglieder nach § 29 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß – insbesondere rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung – geladen waren. Das Gesetz sieht keine Einladungsfrist vor, bestimmt aber, dass die Einladung rechtzeitig zu erfolgen hat (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Bei dem Begriff „rechtzeitig“ i.S.v. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob die Ladung und die Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig i.S.v. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfolgten, kann deshalb nur eingeschränkt überprüft werden.
Urteil des BAG vom 27.04.2017, Az.: 8 AZR 859/15
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BAG, 27.04.2017, 8 AZR 859/15