Änderungskündigung muss Trennungswillen des Arbeitgebers erkennen lassen
Änderungskündigung muss Trennungswillen des Arbeitgebers erkennen lassen
Eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Willen zu erkennen gibt, sich von dem Arbeitnehmer endgültig zu trennen, sollte dieser den vorgeschlagenen Vertragsänderungen nicht zustimmen. Teilkündigungen, mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern will, sind grundsätzlich unzulässig. Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019, 5 Sa 72/19
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Lohnkürzung sowie über die Zahlung eines Urlaubsgeldes. Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nimmt die Mantel- und Lohntarifverträge für Arbeitnehmer des Kraftfahrzeug-Handwerks, -Handels und -Gewerbes in ihrer jeweils letzten Fassung in Bezug. Danach steht dem Kläger ein jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 40 % einer Bruttomonatsvergütung zu. Im Jahr 2012 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 37,5 Wochenstunden bei einem Stundenlohn von 14,- € brutto. In einer schriftlichen Mitteilung an die Belegschaft vom 13.10.2016 erklärte die Beklagte, angesichts der besorgniserregenden Entwicklung des Krankenstandes das Weihnachts- und Urlaubsgeld im Jahr 2016 bei über 60 Fehltagen und ab dem Jahr 2017 bei über 30 Fehltagen nicht mehr auszuzahlen. Am 25.09.2018 erhielt der Kläger ein mit „Änderungskündigung Lohn zum 01.09.2018“ überschriebenes Schreiben. Aufgrund schlechter Leistungen sollte demnach sein Stundenlohn ab den 01.09.2018 von 14,00 auf 13,00 € reduziert werden. Im Kalenderjahr 2018 war der Kläger an 37 Arbeitstagen arbeitsunfähig. Das Urlaubsgeld zahlte die Beklagte daher nicht. Der Kläger machte daraufhin sowohl die Differenzvergütung als auch das Urlaubsgeld gerichtlich geltend. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat diese Entscheidung bestätigt.
Entscheidungsanalyse:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage zunächst die Feststellung, dass das als „Änderungskündigung Lohn zum 01.09.2018“ bezeichnete Schreiben vom 25.09.2018 nicht zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen geführt hat. Das Schreiben enthält trotz des in der Überschrift verwandten Begriffs „Änderungskündigung“ keine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG, die mit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG angegriffen werden kann. Um eine Änderungskündigung nach § 2 Satz 1 KSchG handelt es sich, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und im Zusammenhang mit dieser Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Eine Änderungskündigung beendet das Arbeitsverhältnis, falls der Arbeitnehmer das neue Vertragsangebot ausschlägt. Die Änderungskündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Willen zu erkennen gibt, sich von dem Arbeitnehmer endgültig zu trennen, sollte dieser den vorgeschlagenen Vertragsänderungen nicht zustimmen. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 25.09.2018 nicht das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt, sondern nur eine einzelne Vertragsbestimmung abändern wollen, nämlich den festgelegten Stundenlohn. Der Begriff „Änderungskündigung“ in der Überschrift bezieht sich ausschließlich auf den Lohn. In dem Text selbst finden sich keinerlei Hinweise auf eine gewollte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gegenstand des Schreibens ist ausschließlich die Lohnhöhe. Das Arbeitsverhältnis als solches ist dort nicht angesprochen. Das Schreiben vom 25.09.2018 enthält vielmehr eine sogenannte Teilkündigung. Gegen eine Teilkündigung kann sich der Arbeitnehmer mit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO wehren. Teilkündigungen, mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern will, sind grundsätzlich unzulässig. Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar. Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem einen Vertragspartner das Recht hierzu eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird. Die Beklagte war nicht berechtigt, hier den Lohn einseitig zu kürzen. Dementsprechend sind die eingeklagten Entgeltdifferenzen nachzuzahlen. Der Kläger hat auch Anspruch auf das Urlaubsgeld 2018. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist nicht ausgeschlossen, weil der Kläger in diesem Kalenderjahr an 37 Arbeitstagen arbeitsunfähig war. Eine derartige Einschränkung ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag des Klägers noch aus sonstigen Regelungen. Selbst wenn die Mitteilung vom 13.10.2016 als Angebot auf Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung aufzufassen sein sollte, so fehlt es jedenfalls an einer entsprechenden Annahme des Klägers. Das Schweigen gegenüber einem Angebot auf Verschlechterung eines Vertrags ist grundsätzlich keine Annahme eines solchen Angebots. Im Übrigen kann der vertragliche Anspruch nicht, wie die Beklagte meint, durch eine sogenannte gegenläufige betriebliche Übung abgeändert werden (BAG, Urteil vom 25.11.2009 – 10 AZR 779/08).
Praxishinweis:
Zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich (§ 311 Abs. 1 BGB). Ein solcher Änderungsvertrag ist zwischen den Parteien weder unbedingt noch unter Vorbehalt zustande gekommen. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2018 als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages auszulegen sein sollte, so hat der Kläger dieses Angebot jedenfalls nicht angenommen. Er hat weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten sein Einverständnis hiermit zu erkennen gegeben.
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