Weitergabe einer unwahren Äußerung kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Weitergabe einer unwahren ehrverletzenden Äußerung über einen Kollegen an andere Kollegin kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019, 17 Sa 52/18
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde zum 15.05.2018 von der Beklagten als kaufmännische Angestellte eingestellt. Es wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Am 17.02.2018 besuchte die Klägerin in ihrer Freizeit ein Café. Dort wurde gegenüber der Klägerin von anderen Gesprächsteilnehmern geäußert, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, der Vater des Geschäftsführers, angeblich ein verurteilter Vergewaltiger sein soll. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. Dies erfuhr die Klägerin erst später, im Zusammenhang mit ihrer Kündigung. Im Anschluss an diese Unterhaltung informierte die Klägerin am selben Tag eine Kollegin über „WhatsApp“ über den Inhalt des Gesprächs, vor allem über das – unzutreffende – Gerücht, der Kollege sei ein verurteilter Vergewaltiger. Diese Kollegin nahm noch am gleichen Tag telefonisch Kontakt zum Geschäftsführer der Beklagten auf und bat um einen Gesprächstermin. In diesem Gespräch informierte die Kollegin den Geschäftsführer und dessen Vater über den Inhalt der WhatsApp-Kommunikation mit der Klägerin. Der Geschäftsführer der Beklagten kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich am Montag, den 19.02.2018, und hilfsweise ordentlich zum 06.03.2018. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, soweit sie sich gegen die außerordentliche Kündigung richtete. Es liege kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Das Arbeitsverhältnis habe infolge ordentlicher Kündigung in der Probezeit mit Ablauf des 06.03.2018 geendet. Die Berufung der Beklagten hat vor dem LAG Baden-Württemberg Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die fristlose Kündigung vom 19.02.2018 ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber und/oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 2 AZR 646/11). Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 255/04). Mit der Begehung einer Straftat verletzt der Arbeitnehmer zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09). Die Klägerin verbreitete über WhatsApp die objektiv unzutreffende Behauptung, der Kollege und Vater des Geschäftsführers sei ein verurteilter Vergewaltiger. Diese Behauptung stellt eine ehrenrührige Behauptung dar, die zudem geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Für das Verbreiten reicht die Weitergabe einer Tatsachenbehauptung an Dritte. Im Gegensatz zum Behaupten ist hierbei nicht erforderlich, dass der Täter sich die fremde Tatsachenbehauptung selbst zu eigen macht. Für das Verbreiten reicht es aus, wenn er die fremde Behauptung nur an eine weitere Person weitergibt, dies auch, wenn dies vertraulich geschieht. Auch die Weitergabe in einem 2er Chat erfüllt damit den Tatbestand des Verbreitens im Sinne von § 186 StGB. Bei der abschließenden Interessenabwägung hat das LAG Baden-Württemberg allerdings zu Ungunsten der Klägerin auch die sehr kurze Beschäftigungszeit berücksichtigt.
Praxishinweis:
Die Klägerin kann sich hier auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) berufen. Das Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern wird durch das Recht der persönlichen Ehre gem. Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar dürfen Arbeitnehmer – auch unternehmensöffentlich – Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. Allerdings muss der auch strafrechtlich gewährleistete Ehrenschutz beachtet werden.
Wenn Sie Fragen zur Weitergabe einer unwahren ehrverletzenden Äußerung über einen Kollegen an andere Kollegin kann fristlose Kündigung rechtfertigen haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.