Vorliegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbots
Vorliegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbots
Was tun bei Kenntnis des Arbeitgebers von Schwerbehinderung des Bewerbers als Voraussetzung für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbots?
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 165 Satz 3 SGB IX n.F. verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers aufgrund seiner Schwerbehinderung nach § 22 AGG durch den Arbeitgeber aufgrund eines objektiven Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot kann nur dann gegeben sein, wenn der betroffene Bewerber den Arbeitgeber zuvor über seine Schwerbehinderung rechtzeitig unterrichtet hat. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber bereits über diese Information verfügt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 17.12.2020, 8 AZR 171/20
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