Voraussetzungen eines Teilzeitverlangens
Voraussetzungen eines Teilzeitverlangens
Einem Teilzeitverlangen stehen keine betrieblichen Gründe von ausreichendem Gewicht entgegen, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, dass bei Gewährung der begehrten Teilzeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Nach dem TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung begründen. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Köln, 12.03.2020, 8 Sa 378/19
Wenn Sie Fragen zur Voraussetzungen eines Teilzeitverlangens haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.