Voraussetzungen einer dauerhaften Arbeitszeitverkürzung
Voraussetzungen einer dauerhaften Arbeitszeitverkürzung
Bezugnahmeklauseln müssen gemäß dem Transparenzgebot hinreichend deutlich und klar formuliert sein. Eine Arbeitszeitverkürzung um 2,5 Stunden einschließlich eines 20%igem Lohnausgleichs für 30 Monate ist als vorübergehend im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG anzusehen. Ein individuell vorgenommener Günstigkeitsvergleich zwischen einer Betriebsvereinbarung und einem Arbeitsvertrag führt im Ergebnis dazu, dass die Betriebsvereinbarung anzuwenden ist, wenn einem Kündigungsschutz für 46 Monate eine Redozierung der Nettovergütung von ca. 3,5 % für 30 Monate gegenüber steht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2019, 10 Sa 82/19
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