Versicherungsschutz für Betriebsschließung aufgrund Corona-Virus
Versicherungsschutz für den Fall einer Betriebsschließung aufgrund des neuartigen Corona-Virus
In den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, Stand 1997 ist die Klausel: „Seuchen sind die im Folgenden aufgeführten- nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen- Krankheiten:“ , mit anschließender Liste der Krankheiten abschließend. Diejenigen Krankheiten, die als Seuchen einen Versicherungsfall auslösen könne, sind in § 1 Nr. 2 AVB-BS 1997 somit abschließend aufgeführt. Die durch das neuartige Corona-Virus ausgelöste Erkrankung Covid-19 ist in dieser Auflistung nicht enthalten und deshalb vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf die in § 1 Nr. 2 AVB-BS 1997 abschließend aufgezählten Krankheiten ist auch weder intransparent, noch überraschend.
Originalentscheidungen auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LG Flensburg, 12.02.2021, 4 O 131/20
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