Umfang der Pflicht zur Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen
Umfang der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen
Der künftige Versicherungsnehmer hat die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Es sind daher auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind jedenfalls dann nicht mehr als offenkundig belanglos anzusehen, wenn sie zu einer längeren Krankschreibung und mehrwöchigen Behandlung mit Physiotherapie führen. Sie sind daher in einem Versicherungsantrag auch dann anzugeben, wenn der Antragsteller sie selbst für geringfügig hält.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 18.09.2020, 4 U 1059/20
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2019, Az.: 2-23 O 411/16
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