Überwachung der Ausbilder
Betriebsrat zur Überwachung der fachlichen Eignung der Ausbilder verpflichtet
LAG Baden-Württemberg, 20.10.2017, 15 TaBV 2/17
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die fachlichen Eignung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eigenständig zu überwachen. Die eigene Ausbildung des Ausbilders betrifft eine „entsprechende Fachrichtung“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, wenn sie dem Ausbildungsberuf, für den er ausbilden soll, inhaltlich so weit angenähert ist, dass davon auszugehen ist, dass der Ausbilder auch die berufliche Handlungsfähigkeit dieses Ausbildungsberufs vermitteln kann. Eine Vernachlässigung der Aufgaben einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person liegt vor, wenn der Aufgabenträger seine Aufgaben nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit ausführt und deshalb zu befürchten ist, dass die Auszubildenden das Ziel der Ausbildung nicht erreichen, wobei der Umstand, dass in einem Betrieb bisher alle Auszubildenden die Prüfung bestanden haben, per se nicht eine das Ausbildungsziel gefährdende Vernachlässigung der Aufgaben des Ausbilders entfallen lässt.
Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2017, Az.: 15 TaBV 2/17
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LAG Baden-Württemberg, 20.10.2017, 15 TaBV 2/17