Insolvenzrechtlicher Rang von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Insolvenzrechtlicher Rang von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO) zu berichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet. An der im Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 97/06 – vertretenen, entgegenstehenden Auffassung hält der Senat nicht fest. Reichweite und Inhalt der in § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO und § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgesehenen Rangzuordnung als Neumasseverbindlichkeiten bzw. Masseverbindlichkeiten sind gleichlaufend auszulegen.
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BAG vom 16.02.2021, Az.: 9 AS 1/21
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