Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot
Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot bei nur teilweiser Kennzeichnung arbeitsvertraglicher Bestimmungen bei Erkennbarkeit des Regelungsgehalts der übrigen Regelungen
Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Er ist diesbezüglich verpflichtet, sowohl die einzelnen Klauseln des von ihm vorformulierten Vertrags klar zu formulieren, sondern diese auch im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsregelungen verständlich darzustellen. Gehören Regelungen zusammen, müssen sie regelmäßig auch im Zusammenhang aufgeführt werden bzw. der Bezug auf andere Weise deutlich gemacht werden. Der Vertragspartner muss diesbezüglich bei Vertragsschluss erkennen können, was auf ihn zukommt. Hat der Arbeitgeber arbeitsvertragliche Regelungen lediglich teilweise mit Paragraphenzeichen und Ziffern gekennzeichnet, ist noch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gegeben, sofern der Regelungsgehalt der übrigen Bestimmungen eindeutig erkennbar ist. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB ist erst dann zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019, 5 Sa 28/18
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