Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist gemäß § 168 SGB IX in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, wenn es an einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes fehlt. Eine Zustimmung des Integrationsamtes ist für die Kündigung keine Zustimmung im Sinne des § 168 SGB IX, wenn seit dieser Zustimmung bis zum Ausspruch der Kündigung mehr als ein Monat vergangen ist. Nach der Fristenregelung in § 171 Abs. 3 SGB IX kann der Arbeitgeber nämlich nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmungsentscheidung die Kündigung erklären. Die Tatsache, dass es sich bei dem Kündigungsgrund um einen Dauertatbestand handelt, ist bei einer Verletzung der Kündigungserklärungsfrist unerheblich.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Köln, 05.09.2019, 6 Sa 72/19
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