Sonderkündigungsschutz greift nur wenn Schwangerschaft bewiesen wird
Sonderkündigungsschutz greift nur, wenn Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bewiesen wird
Der Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG knüpft am tatsächlichen Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. |
Hierauf wies das LAG Baden-Württemberg hin (1.12.21, 4 Sa 32/21). Die Schwangere muss also nachweisen, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich schwanger war. Das ist nicht in jedem Fall einfach.
Will die Arbeitnehmerin das Vorliegen der Schwangerschaft über eine statistische Wahrscheinlichkeit herleiten, ist dies über einen Anscheinsbeweis möglich, der aber nur bei typischen Geschehensabläufen greifen kann. Ausgehend von einem typischen Geschehensablauf können nach Ansicht des LAG zur Ermittlung des Zeitpunkts der Konzeption vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin nur 266 Tage zurückgerechnet werden. Die vom BAG in ständiger Rechtsprechung angewandte Rückrechnung um 280 Tage führt zu Ergebnissen, die mit typischen Schwangerschaftsverläufen nicht in Deckung zu bringen sind (Abweichung von BAG 26.3.15, 2 AZR 237/14).
Zur Originalentscheidung auf IWW Online aufrufen:
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 237/14
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