Kein Selbstbeurlaubungsrecht durch das Bildungszeitgesetz
Kein Selbstbeurlaubungsrecht von Arbeitnehmern durch das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) gewährt Arbeitnehmern kein Selbstbeurlaubungsrecht.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 BzG BW, nach welchem der Beschäftigte während der Bildungszeit vom Arbeitgeber freizustellen ist.
Die Arbeitsvertragsparteien können rechtswirksam vereinbaren, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorerst unbezahlt außerhalb des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg zur Teilnahme an einem Lehrgang freistellt und sich weiter verpflichtet, das Arbeitsentgelt nachzuzahlen, sofern gerichtlich festgestellt werden sollte, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch nach dem Bildungszeitgesetz gehabt hat.
Bildungszeit nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg kann darüber hinaus entsprechend auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung und für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 1 BzG BW für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, die den Arbeitnehmer zur Wahrnehmung der angestrebten Funktion eines Übungsleiters in einem Sportverein qualifizieren soll, setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer Vereinsmitglied ist oder aber dass der betreffende Sportverein eine spätere Ausübung der Übungsleitertätigkeit verbindlich zugesichert hat.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 12.11.2020, 3 Sa 97/19
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