Vermutung einer Ungleichbehandlung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers
Vermutung einer Ungleichbehandlung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers
Bewerber im Sinne des AGG ist, wer eine Bewerbung beim Arbeitgeber eingereicht hat. Dafür ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die Bewerbung dem Arbeitgeber entsprechend § 130 BGB zugegangen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber bzw. die bei diesem über die Bewerbung entscheidenden Personen tatsächlich Kenntnis von einer zugegangenen Bewerbung nehmen. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX a.F., einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann dies lediglich die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung begründen, dass der erfolglose Bewerber die unmittelbare Benachteiligung wegen seiner (Schwer)Behinderung erfahren hat.
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