Hinweispflicht auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die unbezahlte Wegezeiten zu Lasten der Beschäftigten kumuliert, indem sie den nach verpflichtender Aufsuchung der Betriebsstätte zurückzulegenden Weg zu wechselnden auswärtigen Einsatzorten bis zu arbeitstäglich eineinviertel Stunden vergütungsfrei stellt, greift unverhältnismäßig in das arbeitsvertragliche Synallagma ein und ist daher unwirksam. Fahrzeiten zu Baustellen außerhalb des Betriebs gehören grundsätzlich zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Abweichungen hiervon durch Betriebsnormen müssen verhältnismäßig bleiben. Dies ist nicht gesichert, wenn es für die betroffenen Arbeitnehmer (hier: der Prüftechnik) erforderlich ist, dass sie zunächst die Betriebsstätte aufsuchen und erst von dort den Weg zur Baustelle antreten können.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021, 5 Sa 267/19
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