Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vorbeschäftigung
Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vorbeschäftigung
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. „Arbeitgeber“ i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber, sprich die natürliche oder juristische Person, mit der der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Eine sachgrundlose Befristung eines mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Arbeitsvertrags ist folglich regelmäßig unzulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland gestanden hat. Gleiches gilt auch dann, wenn diese Vorbeschäftigung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums mit eigener Ressortkompetenz bestand.
Das Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung in solchen Fällen auszuschließen, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre, weil eine Gefahr der Kettenbefristung durch Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform bestehen zu lassen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war bzw. von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Liegt ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis bereits acht Jahre und neun Monate zurück, ist kein sehr langer Zeitraum anzunehmen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 20.03.2019, 7 AZR 409/16
Wenn Sie Fragen zur sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vorbeschäftigung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.