Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst
Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst
Eine Vergütung gilt nach § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vorschrift ist auch für den Fall anzuwenden, dass über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, welche durch die vereinbarte Vergütung nicht bereits abgegolten sind. Arbeitsbereitschaft stellt ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a BGB dar. Der Bereitschaftsdienst muss nicht zwingend wie Vollarbeit vergütet werden. Da es sich hierbei um eine Sonderform der Arbeit handelt, können die Arbeitsvertragsparteien ein geringeres Entgelt vereinbaren als für die Vollarbeit.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2020, 5 Sa 188/19
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