Bestimmungen einer Reiseversicherung
Bestimmungen einer Reiseversicherung
Es geht dabei um das Thema: Kein Verstoß gegen die Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung
Die Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung (hier: B Reise-Rücktrittsversicherung Nr. 3.1, 3.15, 8 VB-RS 2014 (RRK/UG-D) und B Reiseabbruch-Versicherung Nr. 3.1, 7 VB-RS 2014 (RRK/UG-D)) stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Als primäre Leistungsbeschreibung ist die Regelung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keiner Inhaltskontrolle zu unterziehen. Es liegt in diesem Fall keine gemäß § 32 S. 1 VVG unwirksame Abweichung von den §§ 19 ff. VVG liegt vor.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 19.10.2022, IV ZR 185/20
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