Kein Recht des Versicherers sich auf arglistige Täuschung zu berufen
Kein Recht des Versicherers sich auf arglistige Täuschung des Versicherten bei Zusage vorläufiger Abwehrkosten im Rahmen einer Pflichtverletzung zu berufen
Der Versicherer kann sich nicht auf einen Ausschluss der sofortigen Erüfllung des Rechtschutzanspruches des Versicherten wegen arglistiger Täuschung berufen, wenn er vorläufige Abwehrkosten bei wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zugesagt hat, aus der sich die Tatsachen ergeben, welche die wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisen, und es an einer solchen Entscheidung fehlt. Die Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Gericht stellt lediglich dann eine zulässige innerprozessuale Bedingung dar, wenn die Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar auf ihr beruht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Frankfurt am Main, 07.07.2021, 7 U 19/21
Wenn Sie Fragen zum Thema Kein Recht des Versicherers sich auf arglistige Täuschung des Versicherten bei Zusage vorläufiger Abwehrkosten im Rahmen einer Pflichtverletzung zu berufen haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.