Entbehrlichkeit einer Abmahnung im Rahmen einer Kündigung des belästigenden Arbeitnehmers bei unerwünschter Zusendung pornografischer Videos
Entbehrlichkeit einer Abmahnung im Rahmen einer Kündigung des belästigenden Arbeitnehmers bei unerwünschter Zusendung pornografischer Videos
Die unerwünschte Zusendung pornografischer Videos über einen Messenger-Dienst an eine Arbeitskollegin ist bereits dem Grunde nach geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Unerwünscht ist die Zusendung dann, wenn dies objektiv erkennbar ist. Nicht entscheidend ist dagegen, wie der belästigende Arbeitnehmer sein eigenes Verhalten eingeschätzt und wahrgenommen hat. Schon das Gesetz verbietet bereits eine sexuelle Belästigung, so dass es einer ausdrücklichen vorherigen Ablehnung durch die betroffene Person nicht bedarf. Es obliegt allein dem Versender pornografischer Videos, sich eines Einverständnisses des Empfängers zu versichern. Der Arbeitgeber hat für einen zuverlässigen Schutz seiner Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen sorgen. Eine vorherige Abmahnung im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung kann bei einer unerwünschten Zusendung pornografischer Videos entbehrlich sein.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2020, 5 TaBV 9/19
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