Begriff der Überschwemmung bei einer Wohngebäudeversicherung
Begriff der Überschwemmung bei einer Wohngebäudeversicherung
Allein eine „Überflutung“ des Kellerbereichs erfüllt die Anforderungen an eine bedingungsgemäße Überflutung im Sinne von § 3 Nr. 1 BWE 2008 – und damit einer versicherten Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen – nicht, weil der Keller Teil des Gebäudes ist. Die Klausel unterscheidet sprachlich die unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks (Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks) von dem darauf befindlichen Gebäude. Da die Bodenplatte zum Gebäude gehört und nicht zu dem das Gebäude umgebenden Gelände, erfüllt dessen „Überflutung“ ebensowenig den Überschwemmungsbegriff wie die Überflutung eines Balkons, einer Terrasse, eines Flachdachs oder eines Lichtschachts.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
KG Berlin, 18.06.2019, 6 U 52/19
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