Keine Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung
Keine Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung
Einen Erfahrungssatz, wonach jede Ungleichbehandlung auf diskriminierenden Motiven beruht, gibt es nicht. Auch die Auswahl eines nicht schwerbehinderten Mitbewerbers anstelle des schwerbehinderten Klägers ist für sich genommen kein Indiz für eine Diskriminierung wegen Behinderung. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG ist gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Die US-Stationierungskräfte gelten nicht als öffentlicher Arbeitgeber nach § 154 Abs. 2 SGB IX. Die Pflichten aus §§ 154 ff. SGB IX bestehen für sie demzufolge nicht. Auch § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX in Verbindung mit § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX findet auf US-Stationierungskräfte keine Anwendung.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019, 7 Sa 120/19
Wenn Sie Fragen zu dem Thema Keine Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.