Entschädigung des Arbeitnehmers wegen Mobbings
Zahlung einer billigen Entschädigung des Arbeitnehmers wegen Mobbings bei Kausalzusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
Ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen „Mobbings“, aus dem entsprechend § 253 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld hergeleitet werden kann, setzt nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verletzung von Pflichten des Arbeitgebers voraus. Eine solche Verletzung ist zu verneinen, wenn sich die der beschuldigten Person vorgeworfenen Verhaltensweisen jede für sich allein gesehen nicht als inadäquat darstellen. Gleiches gilt, wenn nach einer erfolgten Gesamtschau aller einzubeziehenden Verhaltensweisen nicht schlussgefolgert werden kann, dass diese eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers zur Folge haben.
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LAG Hamm, 12.02.2021, 1 Sa 1220/20
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