Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aufgrund von Datenschutz
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aufgrund von Datenschutz
Will ein Arbeitgeber aus Anlass von Vorwürfen gegen die Geschäftsführung im Rahmen einer internen Untersuchung die E-Mail-Korrespondenz von nicht leitenden Arbeitnehmern überprüfen, hat er die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Zu den zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetzen und Verordnungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehören auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zudem kann die Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer Aufgaben zur Mitregelung der Datenverarbeitung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht, kann der Betriebsrat von ihm Auskunft über die Namen der betroffenen Arbeitnehmer, die Mitteilung des personenbezogenen Anlasses für deren Überprüfung sowie künftige Unterlassung beanspruchen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Köln, 19.07.2019, 9 TaBV 125/18
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