Mitbestimmungspflichtige Versetzung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Mitbestimmungspflichtige Versetzung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist auch dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer, der bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt ist und dort seinen Dienstsitz hat, zum Leiter eines Teams berufen wird, wenn sich dieses (auch) aus Arbeitnehmern eines deutschen Betriebs zusammensetzt. Im Rahmen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung kommt es bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied auf seine organisatorische Zuordnung zu einem neune Arbeitsbereich an. Die zeitlich spätere tatsächliche Übernahme dieser neuen Aufgabe nach Beendigung der Freistellung ist hingegen nicht maßgeblich. Nach §§ 38Abs. 3, 37 Abs. 4 BetrVG beinhaltet für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eine so genannte Arbeitsentgelt- und Tätigkeitgarantie. Diese kann bis zu zwei Jahre nach Ende des Betriebsratsamtes fortgelten.
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LAG Köln, 17.07.2020, 9 TaBV 73/19
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