Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungen
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungen
Arbeitgeber in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Ein- bzw. Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eine Ein- bzw. Umgruppierung beinhaltet die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer wegen seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder zumindest einer Vergütungsordnung zuzuordnen. Im Gegensatz zu der Einstellung und der Versetzung stellt diese Beurteilung keinen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt dar, sondern einen Akt der Rechtsanwendung einhergehend mit der Mitteilung einer Rechtsansicht. Die Korrektheit der betreffenden Beurteilung unterliegt der Mitbeurteilung des Betriebsrats. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Beurteilung vorgenommen hat, die eine Ein- oder Umgruppierung darstellt. Unter Eingruppierung ist die Eingliederung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung zu verstehen, während unter eine Umgruppierung jede Veränderung dieser Einreihung zu verstehen ist. Eine Umgruppierung findet auch dann statt, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert. Letztlich kann auch eine Überlegung des Arbeitgebers Anlass für eine Umgruppierung darstellen, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage geführt hat. Bei einer lediglich korrigierenden Umgruppierung ist es ohne Belang, ob die zunächst vorgenommene Eingruppierung offensichtlich bzw. bewusst falsch war.
Durch das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll gewährleistet werden, dass die Bewertung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers und deren Zuordnung zu einer Entgeltgruppe möglichst zutreffend sind. Die Regelung sichert die effektive Überwachung der Anwendung tarifvertraglicher Vorschriften im Betrieb ab und gewährleistet dem Betriebsrat ein Instrument zur Verwirklichung der betrieblichen Lohngerechtigkeit. Tätigkeit und Entgeltgruppe des Mitarbeiters sollen zueinander passen. Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 BetrVG bzw. § 78 Satz 2 BetrVG sind individualrechtlich und daher vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Die sich hieraus ergebende Verteilung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast sowie die für das Urteilsverfahren anzuwendenden Kostentragungsgrundsätze würden beschnitten werden, wenn dem Betriebsrat das Recht zuteil werden würde,für eines seiner freigestellten Mitglieder über § 101 BetrVG dessen Höhergruppierung aufgrund einer betriebsüblichen Entwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Düsseldorf, 19.03.2019, 8 TaBV 70/18
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