Außerordentliche Kündigung wegen Manipulation der Arbeitszeiterfassung
Außerordentliche Kündigung wegen Manipulation der Arbeitszeiterfassung und Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Auch die außerordentliche Kündigung eines fast 40 Jahre bestehenden, bislang unbelasteten Arbeitsverhältnisses kann durch eine Verletzung der Pflicht zur korrekten Arbeitszeiterfassung sowie der Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sein. Bei der diesbezüglich vorzunehmenden Interessenabwägung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist, muss das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abgewägt werden. Im Rahmen der Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis eines Kollegen gefährdet hat, indem er diesen dazu angestiftete, für ihn die Arbeitszeit in der Stempeluhr falsch zu erfassen. Bereits allein der vorsätzliche Missbrauch einer Stempeluhr stellt ebenso wie das wissentliche und vorsätzliche falsche Ausstellen entsprechender Formulare einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Maßgeblich ist hierbei der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Gleiches gilt für das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als solches. Aufgrund des massiven Fehlverhaltens ist in diesen Fällen auch eine Abmahnung entbehrlich.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019, 5 Sa 246/18
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