Fristlose Kündigung bei Löschung durch den Arbeitnehmer
Fristlose Kündigung bei Löschung von Daten in erheblichem Umfang durch den Arbeitnehmer
Die fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen, Daten in erheblichem Umfang vom Server des Arbeitgebers löscht und er sich darüber hinaus im Vorfeld von einer Arbeitskollegin mit den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“ verabschiedet hatte. Dabei ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen von Daten nach § 303a StGB oder § 303b StGB strafbar gemacht hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wieder hergestellt werden konnte bzw. darauf, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber für den weiteren Geschäftsablauf diese Daten tatsächlich benötigte.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020, 17 Sa 8/20
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