Wirksamkeit der Leistungsausschlussklausel in § 2 Abs. 4 AUB
Wirksamkeit der Leistungsausschlussklausel in § 2 Abs. 4 AUB
Nach § 2 Abs. 4 AUB sind alle Leistungseinschränkungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die durch eine psychisch bedingte Reaktion auf das Unfallereignis bzw. die unfallbedingte Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurden. Voraussetzung ist stets ein hinreichend medizinisch fundierter Zusammenhang zwischen der biologischen Reaktion und der zur Invalidität führenden Erkrankung. Diese Leistungsausschlussklausel ist wirksam. Sie erfasst auch Unfälle, bei denen infolge psychischer Fehlverarbeitung weitergehende Störungen auftreten. Ob psychische Vorgänge mit bestimmten biochemischen Prozessen im Körper zusammenhängen, ist für das Verständnis dieses Ausschlusstatbestandes ohne Belang. Der Versicherungsnehmer muss einen unfallbedingten Primärschaden und dessen Eignung zu einer psychischen, invaliditätsbedingten Reaktion darlegen und beweisen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 09.10.2019, 4 U 1627/19
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