Verletzung der Neutralitätspflicht bei Tragen eines Kopftuchs in Klinikum
Verletzung der Neutralitätspflicht bei Tragen eines Kopftuchs in Klinikum
In diesem Fall geht es um die Verletzung der Neutralitätspflicht bei Tragen eines Kopftuchs in einem evangelischen Krankenhaus trotz mehrfacher Abmahnung.
Eine Krankenpflegerin muslimischen Glaubens, die in einem Krankenhaus in evangelischer Trägerschaft tätig ist und trotz wiederholter Abmahnung darauf beharrt, ihren Dienst kopftuchtragend zu versehen, verletzt ihre Neutralitätspflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Das kann den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Liegt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend vor, sich gegenüber der Evangelischen Kirche loyal zu verhalten, als Nicht-Christin die evangelische Prägung zu achten und sich so zu verhalten, kann hieraus als Mindestanforderung an die Aufgabenerfüllung im kirchlichen Dienst eine Verpflichtung nichtchristlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche abgeleitet werden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hamm, 25.03.2021, 18 Sa 1197/20
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