Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit bei Krankengeldbezug
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit bei Krankengeldbezug
Dem Arbeitnehmer steht für Zeiten, in denen er keine Entgeltfortzahlung zu beanspruchen hat, ein Zusatzurlaub für Wechselschicht nach § 27 Abs. 1 TVöD nicht zu. Voraussetzung des Anspruches auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen geforderten Schichten. Bei der Gewährung von Krankengeldzuschuss handelt es sich nicht um Entgeltfortzahlung. Denn der Versicherte erhält Krankengeld, der Anspruch auf Krankengeld ruht aber, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält. An den arbeitsrechtlichen schließt sich also der versicherungsrechtliche Anspruch an.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2019, Az.: 18 Sa 568/18
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LAG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019, 18 Sa 568/18