Verpflichtung zur Kostenerstattung für Anmietung vom Wohnmobil
Verpflichtung zur Kostenerstattung für Anmietung vom Wohnmobil
In diesem Fall geht es genau genommen um die Verpflichtung eines Hausratversicherers zur Kostenerstattung für die Anmietung eines Wohnmobils.
Kosten für eine einem Hotel ähnliche Unterbringung im Sinne von Abschn. A § 8 Nr. 1 Buchst c VHB 2014 können auch die Aufwendungen für die Anmietung eines Wohnmobils sein. Ein Hausratversicherer kann daher zur Erstattung solcher Kosten verpflichtet sein, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Hochwasserkatastrophe nicht in seinem Wohngebäude wohnen kann.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Köln, 05.12.2023, 9 U 46/23
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten als Hausratversicherer, Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils in der Zeit von Dezember 2021 bis Dezember 2022 zu erstatten, das die Kläger als Wohnraumersatz für ihr im Juli 2021 bei einer Hochwasserkatastrophe überflutetes Wohngebäude angemietet haben. Die Kläger unterhalten bei der Beklagten eine Hausratversicherung, für das auf dem Grundstück aufstehende Wohn- und Geschäftshaus. Der Hausratsicherung, die mit der Produktvariante „Premium“ vereinbart worden ist, liegen die „Vertragsbestimmungen zur UT. FD. Versicherung (HUS SFB 18 2018-4)“ zugrunde, deren Bestandteil die „Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen Grunddeckung Basis (VHB 2014)“ sind. Die Beklagte ist zugleich Gebäudeversicherer bezüglich der auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude. Nach Abschnitt A § 8 Nr. 1 c) der VHB 2014 sind versichert „die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen“ Hotelkosten. Die Versicherungssumme beträgt 120.000,- Euro. Die Kläger schlossen ausweislich der Rechnung vom Dezember 2021 einen Jahresmietvertrag bezüglich eines Wohnmobils zum Tagespreis von 260,- Euro zzgl. USt und eines einmaligen Übergabebetrags von 240,- Euro. Die Beklagte hatte vorher die Übernahme der Kosten abgelehnt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anmietung eines Wohnmobils stelle – ausgehend von dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – keine Anmietung eines Objektes im Sinne von Abschnitt A § 8 Nr. 1 c) VHB 2014 dar. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 9. Zivilsenat des OLG Köln hat geurteilt, dass die beklagte Hausratversicherungsgesellschaft verpflichtet ist, an die klagenden Versicherungsnehmer 86.400,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei den Kosten für die Anmietung des Wohnmobils um Kosten einer – einem Hotel – ähnlichen Unterbringung i.S.d. der Versicherungsbedingungen, Abschnitt A. § 8 Nr. 1 c) VHB 2014. Aus Sicht des Senats ist die Auslegung des Begriffs der „ähnlichen Unterbringung“ im Hinblick darauf vorzunehmen, dass sie nur eine Unterbringung erfasst, die einer Hotelunterkunft entspricht. Diese sei gekennzeichnet von der Unterbringung üblicherweise wechselnder Belegschaft oder Gäste. Nach Auffassung des OLG wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch die stationäre Unterbringung in einem Mietwohnwagen oder -wohnmobil als eine einer Hotelunterbringung ähnliche Unterkunft ansehen. Der Senat erläutert, dass sich ein Wohnmobil bzw. ein Wohnwagen, der zeitweise vermietet wird, ebenso wie ein Hotel, eine Ferienwohnung, eine Pension oder Gäststätte mit „Fremdenzimmern“ dadurch auszeichnet, dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (bspw. Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken. Aus dem Aspekt der Mobilität des Wohnmobils ergebe sich nichts anderes. Nach Auffassung des OLG sind daher Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils als Kosten einer ähnlichen Unterbringung wie Hotelkosten grundsätzlich nach Abschnitt A. § 8 Nr. 1 c VHB 2014 erstattungsfähig. Als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten sieht Abschnitt A. § 8 Nr. 1 c) VHB 2014 nach Worten des Senats vor, dass die dauerhaft bewohnte Wohnung unbewohnbar und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit sei anhand von subjektiven Kriterien, nämlich den Besonderheiten des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Senat klar, dass das Wohnhaus der Kläger im Herbst 2021 und Winter 2022 unbewohnbar war. Aus Sicht des OLG hat hier die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte außerdem nicht konkret dargetan, dass die Kläger gegen Schadensminderungspflichten verstoßen haben. Es ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung überwiegend Erfolg hat.
Praxishinweis:
Das OLG Köln macht in diesem Urteil auch deutlich, dass der Versicherungsnehmer bei der Wahl der versicherten Möglichkeiten der Unterbringung frei ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2016 – 5 U 15/15). Nach Auffassung des OLG muss außerdem der Versicherer, der sich auf einen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Schadensminderungsobliegenheiten beruft, nachweisen, welche konkreten Maßnahmen der Versicherungsnehmer zur Abwendung bzw. Minderung des Schadens hätte unternehmen müssen. Außerdem ist er darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen hat.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema Verpflichtung eines Hausratversicherers zur Kostenerstattung für die Anmietung eines Wohnmobils haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.