Klagefrist bei fehlender Angabe des Wohnortes des Arbeitnehmers
Wahrung der Klagefrist bei fehlender Angabe des Wohnortes des Arbeitnehmers
Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch dann wahren, wenn der Arbeitnehmer in der Klageschrift seinen Wohnort nicht angibt. Es genügt, wenn die rechtzeitig eingereichte Klageschrift von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet ist und aus ihr die Parteien, die angefochtene Kündigung sowie der Wille des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, erkennbar sind. Weder der Zivilprozessordnung noch dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG ist zu entnehmen, dass lediglich eine von vornherein in allen Punkten dem Prozessrecht genügende Klageerhebung die Klagefrist wahrt.
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BAG, 01.10.2020, 2 AZR 247/20
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