Unfall im Sinne der Unfallversicherung bei einer Kapselverletzung
Unfall im Sinne der Unfallversicherung bei einer Kapselverletzung
Die Regelung in einer Unfallversicherung für den Fall, dass „an Gliedmaßen oder Wirbelsäule […] Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden“, erfasst nicht eine fibrosierte Bindegewebskapsel in Form eines kavernösen Hämangioms. Durch die in den drei Spiegelstichen genannten Schädigungsarten deutlich, dass nicht bei jeder Schädigung jeder – medizinisch noch so bezeichneten – Kapsel ein Unfall fingiert werden soll, sondern eine Gelenkskapsel / eine Umhüllung eines Körperteils an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule gezerrt oder gerissen sein muss. Dabei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer jedenfalls nicht auf die Idee kommen, dass durch die Unfallfiktion (mittelbare) Auswirkungen abnormer Kapselbildungen auf „Gliedmaßen“ oder die „Wirbelsäule“ versichert sein sollen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Hamm, 16.09.2019, 20 U 109/19
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