Voraussetzungen zur Verhinderung der gerichtlichen Bestellung eines unparteiischen Vorsitzenden bei Einsetzung einer Einigungsstelle
Voraussetzungen zur Verhinderung der gerichtlichen Bestellung eines unparteiischen Vorsitzenden bei Einsetzung einer Einigungsstelle
Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Sofern eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zu erzielen ist, wird dieser nach § 76 Abs. 2 S.1 und 1 BetrVG vom Arbeitsgericht bestellt. Das schlichte „Nein“ einer Betriebspartei gegen die als unparteiischer Vorsitzender benannte Person reicht aus, ist aber als Minimum auch zwingend notwendig, um deren gerichtliche Bestellung zu verhindern. In diesem Fall muss eine andere Person als unparteiischer Vorsitzender bestellt werden. Wird die von der anderen Betriebspartei im Wege eines Widerantrags benannte Person ebenfalls abgelehnt, muss eine dritte Person als unparteiischer Vorsitzender bestellt werden. Diese Grundsätze gelten bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
Beschluss des LAG Hamburg vom 27.11.2019, Az.: 5 TaBV 11/19
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