Klage einer Berliner Gaststätte wegen Corona in erster Instanz erfolglos
Klage einer Berliner Gaststätte gegen den Versicherer aufgrund von Corona-bedingten Betriebsschließungen in erster Instanz erfolglos
Die Klägerin hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft u.a. eine Betriebsschließungs-Pauschalversicherung abgeschlossen und verlangt daraus die Zahlung einer vertraglichen Entschädigung in Höhe von 15.000,00 EUR wegen des mit der Zweiten Verordnung des Berliner Senats zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 21.03.2020 mit Wirkung zum 22.03.2020 in Kraft gesetzten Verbots, Gaststätten für den Publikumsverkehr zu öffnen.
Die Zivilkammer 23 des LG Berlin hat diese Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des streitgegenständlichen Geschehens in der zweiten Märzhälfte 2020 nach Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen weder der Krankheitserreger SARS-CoV-2 bzw. das Coronavirus noch die durch ihn hervorgerufene Krankheit Covid-19 unter den vereinbarten Versicherungsschutz fallen würden. Denn nach der maßgeblichen Klausel seien „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen (…) die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG.“
Deshalb bestehe – so die Richter der Zivilkammer 23 des LG Berlin – Versicherungsschutz nur für diejenigen Krankheiten und/oder Krankheitserreger, die in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles jeweils gültigen Fassung der §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dort mit ihrem jeweiligen Namen als Krankheiten oder Krankheitserreger aufgeführt seien. Am 22. März 2020 jedoch seien weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV-2 als Krankheitserreger in den §§ 6 und/oder 7 IfSG namentlich aufgeführt gewesen, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe.
Dass sich dies ab dem 23.05.2020 durch eine neue Gesetzesfassung des Infektionsschutzgesetzes nachträglich geändert habe, sei dagegen – so die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin – für den vorliegenden Fall aus dem März 2020 rechtlich unerheblich.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
Urteil des LG Berlin vom 24.02.2021, Az.: 23 O 187/20
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