Keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bei Nichtangabe eines aus Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Umstands
Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer unzureichenden substantiierten Darstellung des Berufsbildes darf erst erfolgen, wenn dieses trotz eingehender, ggf. wiederholter Hinweise unklar oder widersprüchlich bleibt. Es liegt keine Verletzung der Anzeigepflicht eines Versicherungsnehmers vor, wenn er es unterlässt, einen Umstand anzugeben, der ihm aufgrund Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Kündigt der Versicherer in einem Rücktrittsschreiben hilfsweise eine Vertragsanpassung an, ist der Beginn der hierfür maßgeblichen Monatsfrist in dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu sehen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 16.05.2023, 4 U 2382/22
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