Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
Berücksichtigung des Bewegens einer Schubkarre im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
Kurznachricht zu LAG Niedersachsen, 01.04.2025 – 10 SLa 694/24
Das Handeln des Arbeitnehmers beim Bewegen der Schubkarre war wie hier betrieblich veranlasst und unterliegt insoweit den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt, und bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel vollständig. Bei der möglichen Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist insbesondere auch die Gefahrgeneigtheit der Arbeit zu berücksichtigen. Da der Arbeitgeber hier kein Verschulden des Arbeitnehmers beweisen konnte, entfällt ein Schadensersatzanspruch.
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