Zustimmung des Integrationsamts beinhaltet keine Vermutung
Zustimmung des Integrationsamts beinhaltet keine Vermutung, ein unterbliebenes betriebliches Eingliederungsmanagement hätte eine Kündigung nicht verhindern können
Soweit der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX seiner Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nicht nachgekommen ist, obliegt ihm im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken. Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet keine Vermutung dahingehend, dass ein unterbliebenes betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung nicht hätte verhindern können.
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BAG, 15.12.2022, 2 AZR 162/22
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