Durchführung eines neuen betrieblichen Eingliederungsmanagements
Durchführung eines neuen betrieblichen Eingliederungsmanagements bei erneuter längere Arbeitsunfähgkeit des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten betrieblichen Eingliederungsmanagements
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war. Sinn und Zweck des bEM ist es, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, hat er dennoch die Möglichkeit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass auch ein neuerliches bEM bereits deshalb kein positives Ergebnis erbracht hätte, da schon das vorherige bEM keines ergeben hat und keine bedeutsamen Veränderungen eingetreten sind.
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BAG, 18.11.2021, 2 AZR 138/21
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