Darlegungslast im Überstundenprozess abgeändert
Darlegungslast im Überstundenprozess abgeändert
Das ArbG hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Beklagte nicht, z.B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können.
Diese Auffassung teilte die 5. Kammer des LAG nicht. Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Niedersachsen, 06.05.2021, 5 SA 1292/20
Vorinstanz:
• ArbG Emden, Teilurteil vom 09.11.2020, Az.: 2 Ca 399/18
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