Ansprüche coronabedingter Schließung können ausgeschlossen sein
Betriebsschließungsversicherung – Ansprüche wegen coronabedingter Schließung können durch Vergleich ausgeschlossen sein
Aufgrund einer wirksamen Regelung eines Abfindungsvergleichs kann es einem Versicherungsnehmer (hier: einem Inhaber eines Restaurants) verwehrt sein, weitergehende Ansprüche gegen seine Betriebsschließungsversicherung aus einer coronabedingten Betriebsschließung geltend zu machen. Eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 142 BGB ist nicht gegeben, wenn es an einem Anfechtungsgrund fehlt. Vereinbarungen, die die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage zum Nachteil des Versicherungsnehmers ändern, sind nur möglich, wenn eine noch unklare Sach- und Rechtslage besteht und vor ihrem Abschluss der Versicherer unmissverständliche und konkrete Hinweise erteilt, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird. Im April 2020 waren Rechtsfragen zur Entschädigungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung in den Fällen der von der Landesregierung angeordneten Schließung von Gaststätten und Einzelhandelsgeschäften noch ungeklärt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LG Flensburg, 17.12.2020, 4 O 143/20
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