Beweislast des Versicherungsnehmers bei einem Einbruchdiebstahl
Beweislast des Versicherungsnehmers bei einem Einbruchdiebstahl
Der Versicherungsnehmer genügt seiner ihm obliegenden Beweislast, wenn er das „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Versicherungsfall schließen lassen. Hierzu muss der Versicherungsnehmer regelmäßig Einbruchsspuren nachweisen. Daneben muss ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf die „versicherte“ – also bedingungsgemäße – Entwendung zulassen. Kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht führen, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war, ist der Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht geführt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 14.04.2021, 4 U 161/21
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