Nichtigkeit der Betriebswahl bei besonders groben und offensichtlichem Verstoß gegen Wahlvorschriften
Nichtigkeit der Betriebswahl bei besonders groben und offensichtlichem Verstoß gegen Wahlvorschriften
Eine Betriebsratswahl kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen für nichtig erklärt werden. Erforderlich hierfür ist das Vorliegen eines besonders groben und offensichtlich zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führenden Verstoßes. Ein solcher kann bejaht werden, wenn ein Wahlvorstand offensichtlich ungeeignete, unvollständige Informationen von nicht eindeutiger Herkunft in eine Wählerliste übernimmt, ohne vorab den Versuch unternommen zu haben, zu überprüfen, ob die betreffenden Personen überhaupt im Betrieb beschäftigt sind bzw. wer nach §§ 7,8 BetrVG wahlberechtigt und wählbar ist, ohne die Aktualität und Glaubwürdigkeit der Informationen zu hinterfragen. Im Rahmen der Prüfung, ob die Fehler gravierend sind, dürfen sämtliche möglichen Rechtsfolgen durchdacht werden.
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LAG Thüringen, 24.06.2020, 4 TaBV 12/19
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