Kosten für betriebsfremden Beisitzer in der Einigungsstelle
Kosten für betriebsfremden Beisitzer in der Einigungsstelle
Der Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberin können einen oder mehrere betriebsfremde und somit honorarberechtigte Beisitzer benennen. Die Wirksamkeit der Bestellung eines außerbetrieblichen Beisitzers – und damit dessen Honoraranspruch – hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist bzw. der Betriebsrat diese für erforderlich halten durfte. Hierdurch entstehen zwar gegebenenfalls weitere von der Arbeitgeberin zu tragende Kosten. Da jedoch jede Seite im Regelfall nicht mehr als zwei oder drei Beisitzer benennen kann, ergibt sich daraus eine Begrenzung der Kostenlast.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2022, 5 TaBV 17/21
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Honorars für die Tätigkeit eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers. Im November 2019 scheiterten im Betrieb die Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitskleidung. Die Einigungsstelle wurde angerufen. Dem Vorschlag des Betriebsrats, jeweils vier Beisitzer zu bestellen, stimmte die Arbeitgeberin zu. Der Betriebsrat benannte daraufhin zwei im Betrieb beschäftigte sowie zwei betriebsfremde Beisitzer, nämlich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Beteiligten zu 1, der als Gewerkschaftssekretär langjährig für diesen Betrieb zuständig war und sich mittlerweile im Ruhestand befand. Die Einigungsstelle Arbeitskleidung verhandelte an insgesamt drei Tagen. Der Beteiligte zu 1 nahm an sämtlichen Sitzungen teil. Der Vorsitzende der Einigungsstelle stellte der Arbeitgeberin pro Sitzungstag ein Honorar in Höhe von € 3.500,00 in Rechnung. Unter Bezugnahme hierauf rechnete der Beteiligte zu 1 gegenüber der Arbeitgeberin ein Honorar in Höhe von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden ab, also einen Betrag von € 7.350,00. Die Arbeitgeberin zahlte zwar das Honorar für den als Beisitzer benannten Fachanwalt für Arbeitsrecht, lehnte aber die Zahlung eines Honorars für einen weiteren betriebsfremden Beisitzer ab. Der Beteiligte zu 1 hat die Zahlung gerichtlich geltend gemacht. Das ArbG hat dem Antrag entsprochen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Der Beteiligte zu 1 hat gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von € 7.350,00 für seine Tätigkeit als Beisitzer der Einigungsstelle. Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 BetrVG richtet. § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle. Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (BAG, Beschluss vom 19.11.2019, 7 ABR 52/17). Unabhängig von den Erwägungen, die den Betriebsrat zur Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers veranlassen, besteht ein Vergütungsanspruch kraft Gesetzes, wenn der Betriebsrat den Bestellungsbeschluss verfahrensfehlerfrei fasst, der Beisitzer die Bestellung annimmt und seine Tätigkeit in der Einigungsstelle erbringt. Ausnahmsweise kann sich der Beisitzer nicht auf eine wirksame Bestellung berufen, wenn der Betriebsrat von seiner Freiheit bei der Bestellung von Beisitzern entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aus offenkundig sachwidrigen Motiven Gebrauch gemacht und dies für den Beisitzer erkennbar war. Der Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberin können einen oder mehrere betriebsfremde und somit honorarberechtigte Beisitzer benennen. Die Wirksamkeit der Bestellung des außerbetrieblichen Beisitzers – und damit dessen Honoraranspruch – hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist bzw. der Betriebsrat die Bestellung einzelner oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte. Durch die Bestellung betriebsfremder Beisitzer entstehen zwar ggf. weitere von der Arbeitgeberin zu tragende Kosten. Da jedoch jede Seite im Regelfall nicht mehr als zwei oder drei Beisitzer benennen kann, ergibt sich daraus eine Begrenzung der Kostenlast. Die beteiligte Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben sich auf vier Beisitzer je Seite verständigt. Der Betriebsrat hat seinerseits zwei interne und zwei externe Beisitzer benannt. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Bestellung des Beteiligten zu 1 liegen nicht vor. Das abgerechnete Honorar entspricht 7/10 des Vorsitzendenhonorars und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Praxishinweis:
Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Umfang der Regelungsstreitigkeit und deren Schwierigkeit bzw. Komplexität, d.h. nach dem jeweils erforderlichen Sachverstand zu den betrieblichen Abläufen und Verhältnissen sowie den zu behandelnden rechtlichen und technischen Fragestellungen. Andererseits kann die Effizienz und Arbeitsfähigkeit einer Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden. Im Regelfall sind zwei Beisitzer je Seite ausreichend.
Wenn Sie Fragen zur den Kosten für betriebsfremden Beisitzer in der Einigungsstelle haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.