Erneute Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Erneute Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Der Arbeitgeber muss nach dem SGB IX erneut ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Auf die Ursache der Erkrankungen kommt es insoweit nicht an. Der Abschluss eines bEM ist dabei der Tag „Null“ für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr. Ein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ hat ein bEM nicht. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Kündigung muss, damit sie durch Gründe i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG „bedingt“ ist, unter allen Gesichtspunkten verhältnismäßig, d.h. unvermeidbar sein. Daraus kann sich die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, auf bestehende Therapiemöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
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LAG Düsseldorf, 09.12.2020, 12 Sa 554/20
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